AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Labor Rager G.m.b.H.

Stand: 01.05.2026

 

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Labor Rager G.m.b.H (nachfolgend "Auftragnehmer") und ihren Vertragspartnern (nachfolgend "Auftraggeber"). Der Auftraggeber ist Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

1.2 Die AGB gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.3 Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wird und ihm die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Der Hinweis kann insbesondere in Textform, auf Auftragsformularen, in Auftragsbestätigungen, über ein elektronisches Auftragsmanagement-System oder durch einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die abrufbare Fassung der AGB erfolgen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für künftige Aufträge, wenn der Auftraggeber auf ihre Geltung hingewiesen wurde und keine abweichende Individualvereinbarung getroffen wird. 

 

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Auftragnehmer erbringt zahntechnische Leistungen jeglicher Art, insbesondere die Herstellung und Instandsetzung von Zahnersatz, festsitzendem Zahnersatz, herausnehmbarem Zahnersatz, kieferorthopädischen Geräten und zahntechnischen therapeutischen Geräten. 

2.2 Die rechtliche Einordnung des jeweiligen Auftrags richtet sich nach seinem konkreten Inhalt. Soweit der Auftragnehmer zahntechnische Leistungen als individuell herzustellendes oder instand zu setzendes Werk erbringt, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Werkvertrag. Soweit der Auftrag die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über Werklieferungsverträge. Soweit diese AGB Begriffe wie „Werk“, „Abnahme“, „Nacherfüllung“ oder „Mängelansprüche“ verwenden, gelten diese entsprechend, soweit sie nach dem jeweiligen Vertragstyp anwendbar sind.

 

3. Preise

3.1 Die Berechnung der Leistungen erfolgt nach der bei Auftragseingang gültigen Preisliste des Auftragnehmers zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Preis in Textform vereinbart oder bestätigt wurde. Maßgeblich sind Art und Umfang der tatsächlich beauftragten und erbrachten Leistungen sowie die hierfür erforderlichen Materialien, Komponenten und Arbeitsschritte. 

3.2 Kostenvoranschläge und sonstige Preisangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags, unvollständige, fehlerhafte oder nachträglich geänderte Unterlagen, vom Auftraggeber gewünschte Eilbearbeitungen, zusätzliche Arbeitsschritte sowie Änderungen gesondert zu berechnender Material-, Komponenten- oder Fremdleistungskosten können zu einer Anpassung der Vergütung führen. 

3.3 Preisabweichungen bis zu 10 % gelten als vom Auftraggeber genehmigt, soweit sie auf bei Erstellung des Kostenvoranschlags vorhersehbaren Umständen beruhen (z.B. Erhöhung von Edelmetallpreisen). Wesentliche Preissteigerungen über 10 % sowie Preisabweichungen, die auf nicht vorhersehbaren Umständen beruhen, werden nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers berücksichtigt. 

 

4. Lieferzeit

4.1 Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Planungs- und Richttermine, die nach bestem Vermögen eingehalten werden.

4.2 Die Frist beginnt mit dem Eingang aller für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen beim Auftragnehmer.

4.3 Kommt der Auftragnehmer mit einer verbindlichen Lieferfrist oder einem verbindlichen Liefertermin in Verzug, richten sich die Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung setzt eine erfolglose angemessene Nachfristsetzung voraus, soweit eine solche gesetzlich nicht entbehrlich ist.

4.4 Bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferengpässen oder anderen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen werden die Fristen angemessen verlängert. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über solche Umstände unverzüglich informieren.

4.5 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

 

5. Versand und Abnahme

5.1 Der Versand erfolgt auf Kosten des Auftraggebers, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Versandart nach billigem Ermessen zu wählen, sofern keine besonderen Weisungen des Auftraggebers vorliegen.

5.2 Soweit der Versand auf Wunsch oder Weisung des Auftraggebers erfolgt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an die Transportperson auf den Auftraggeber über, sofern der Auftragnehmer die Ware ordnungsgemäß verpackt und den Versand ordnungsgemäß veranlasst hat. Im Übrigen richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften.

5.3 Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber das fertiggestellte Werk geliefert oder zur Abnahme bereitgestellt und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Bereitstellung unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Die endgültige Eingliederung, Weitergabe oder bestimmungsgemäße Verwendung der Arbeit durch den Auftraggeber oder auf dessen Veranlassung gilt als Abnahme, soweit nicht lediglich eine probeweise Einprobe, Anpassung oder Prüfung erfolgt und soweit der Auftraggeber nicht unverzüglich einen konkreten Mangel in Textform rügt.

5.4 Mit der Abnahme oder dem ihr gesetzlich gleichstehenden Ereignis geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über, soweit die Gefahr nicht bereits nach Ziffer 5.2 übergegangen ist.

 

6. Haftung und Gewährleistung

6.1 Der Auftraggeber hat die gelieferten oder bereitgestellten Arbeiten unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, auf offensichtliche Abweichungen, Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen.

6.2 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Bei Passungenauigkeiten, die erst im Rahmen der Einprobe oder Eingliederung erkennbar werden, hat die Mängelanzeige unverzüglich nach Feststellung der Passungenauigkeit zu erfolgen. Soweit zur Prüfung und Nacherfüllung erforderlich und zumutbar, sind Erstmodelle, Arbeitsunterlagen, Abformungen, digitale Datensätze oder sonstige zur Beurteilung erforderliche Unterlagen beizufügen oder unverzüglich nachzureichen. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit der Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war oder der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

6.3 Bei Vorliegen eines Mangels ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl nachbessern oder die mangelhafte Leistung neu herstellen, soweit die gewählte Art der Nacherfüllung für den Auftraggeber zumutbar ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 6.6.

6.4 Gewährleistungs- bzw. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in zwölf Monaten ab Abnahme der Leistung. Soweit auf einzelne Leistungen kaufrechtliche oder werklieferungsvertragliche Vorschriften Anwendung finden, beginnt die Verjährung mit Ablieferung der Leistung. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für sonstige gesetzlich zwingende Ansprüche.

6.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Mangel auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, normale Abnutzung oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist.

6.6 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen Arglist, aus einer übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungstatbestände bleibt unberührt.

 

7. Arbeitsunterlagen

7.1 Der Auftragnehmer fertigt alle Arbeiten mit großer Sorgfalt an. Die Qualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Auftraggeber überlassenen Modelle, Abformungen, Scans, digitalen Datensätze, Planungs-, Konstruktions- und Patientenzuordnungsdaten liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese Unterlagen auf alle medizinischen, planerischen oder technischen Fehler zu überprüfen. Erscheinen Unterlagen, Modelle, Abformungen, Scans oder Datensätze mangelhaft, unvollständig, widersprüchlich oder für die Auftragsausführung ungeeignet, kann der Auftragnehmer die Ausführung zurückstellen, Rücksprache mit dem Auftraggeber halten und die Unterlagen zurücksenden oder neue Unterlagen anfordern.

7.2 Der Auftraggeber trägt die Folgen fehlerhafter, unvollständiger oder ungeeigneter Unterlagen, Modelle, Abformungen, Scans oder Datensätze, soweit der Mangel hierauf beruht und für den Auftragnehmer bei ordnungsgemäßer Bearbeitung nicht erkennbar war oder der Auftraggeber trotz Hinweises des Auftragnehmers an der Ausführung festhält. Eigene Fehler des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.

7.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm überlassenen Auftragsunterlagen und Modelle vertraulich zu behandeln und nur für die Auftragsausführung zu verwenden.

7.4 Die Auftragsunterlagen bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind nach Abschluss des Auftrags auf Wunsch zurückzugeben, soweit keine gesetzlichen Dokumentations-, Aufbewahrungs-, Rückverfolgbarkeits- oder berechtigten Beweis- und Verteidigungsinteressen des Auftragnehmers entgegenstehen. Nach Ablauf erforderlicher Aufbewahrungsfristen werden die Unterlagen zurückgegeben oder datenschutzgerecht vernichtet, soweit keine anderweitige Vereinbarung besteht.

7.5 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlichen Verordnungs-, Planungs-, Konstruktions- und Patientenzuordnungsdaten vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die zahnmedizinische Indikationsstellung und Behandlungsplanung obliegen dem Auftraggeber.

7.6 Der Auftraggeber wirkt an der Erfüllung gesetzlicher Dokumentations-, Rückverfolgbarkeits- und Informationspflichten für zahntechnische Sonderanfertigungen und Medizinprodukte mit, soweit seine Angaben oder Mitwirkung hierfür erforderlich sind.

 

8. Material- und Zubehörteilstellung

8.1 Vom Auftraggeber angelieferte Materialien, Komponenten, Zubehörteile oder digitale Datensätze werden nur verarbeitet, soweit sie für den Auftrag geeignet, verkehrsfähig, kompatibel und ordnungsgemäß dokumentiert sind. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass beigestellte Materialien, Komponenten, Zubehörteile und Datensätze für den vorgesehenen Zweck geeignet sind und ihre Verwendung rechtlich zulässig ist.

8.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angeliefertes Material auf seine Beschaffenheit zu prüfen und bei offensichtlichen Mängeln die Annahme zu verweigern.

8.3 Für Mängel, Schäden oder Verzögerungen, die auf ungeeignete, nicht verkehrsfähige, nicht kompatible, fehlerhafte oder unzureichend dokumentierte beigestellte Materialien, Komponenten, Zubehörteile oder Datensätze zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit der Umstand für den Auftragnehmer bei ordnungsgemäßer Bearbeitung nicht erkennbar war oder der Auftraggeber trotz Hinweises des Auftragnehmers an der Verwendung festhält. Eigene Pflichtverletzungen des Auftragnehmers bleiben unberührt.

 

9. Zahlung

9.1 Die Abrechnung erfolgt über Monatsaufstellungen. Monatsaufstellungen sind Zusammenfassungen aller in einem Kalendermonat erbrachten Leistungen und werden in der Regel am letzten Werktag des Monats erstellt. Sie enthalten eine Übersicht der im jeweiligen Monat erstellten Einzelrechnungen mit Angabe der Rechnungsnummer, Auftragsnummer, Patienten- oder Auftragskennung und des Bruttobetrags. Patientennamen werden nur angegeben, soweit dies zur eindeutigen Zuordnung, Dokumentation oder Abrechnung erforderlich ist. Die Umsatzsteuer ist in den Einzelrechnungen ausgewiesen.

9.2 Die Einzelrechnungen werden dem Auftraggeber separat übermittelt und dienen als Dokumentationsnachweis für die erbrachten Laborleistungen. Sie können vom Auftraggeber als Grundlage für die Abrechnung mit seinen Patienten verwendet werden.

9.3 Der in der jeweiligen Monatsaufstellung ausgewiesene Gesamtrechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Monatsaufstellung zur Zahlung fällig.

9.4 Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Monatsaufstellung wird ein Skontoabzug von 2 % auf den skontofähigen Rechnungsbetrag gewährt, soweit keine fälligen älteren Forderungen offenstehen und die Zahlung vollständig eingeht.

9.5 Alternativ kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Zugang der Monatsaufstellung mit einem Skontoabzug von 2,5 % auf den skontofähigen Rechnungsbetrag, sofern die Lastschrift eingelöst wird. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 3 Kalendertage verkürzt. Der Auftraggeber hat für ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Nichteinlösung oder Rückbuchung entstehen, trägt der Auftraggeber.

9.6 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Das Recht zur Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt.

9.7 Der Auftraggeber kann gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Die Aufrechnung mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere mit berechtigten Mängelansprüchen, bleibt unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 An den gelieferten Arbeiten behält sich der Auftragnehmer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Arbeit sowie der im Zeitpunkt der Lieferung fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung vor, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.

10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Arbeiten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzugeben, zu verarbeiten oder im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung einzugliedern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung vor vollständiger Bezahlung ist unzulässig.

10.3 Soweit der Auftraggeber Forderungen aus der Weitergabe, Weiterveräußerung oder Eingliederung gelieferter Arbeiten erlangt und einer Abtretung keine gesetzlichen, berufsrechtlichen, datenschutzrechtlichen, vertraglichen oder sonstigen zwingenden Gründe entgegenstehen, tritt der Auftraggeber diese Forderungen bereits jetzt in Höhe des jeweils offenen Rechnungsbetrags an den Auftragnehmer ab. Die Abtretung erfolgt nur in dem Umfang, in dem sie ohne Offenlegung von Patientengeheimnissen oder Gesundheitsdaten wirksam und durchsetzbar ist. Eine Pflicht des Auftraggebers zur Offenlegung von Patientendaten oder sonstigen geschützten Informationen wird durch diese Klausel nicht begründet.

10.4 Der Auftraggeber bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt. Der Auftragnehmer wird die Abtretung gegenüber Dritten nur offenlegen oder geltend machen, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist und die Offenlegung zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche erforderlich ist. Dabei sind personenbezogene Daten auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der Labor Rager GmbH.

11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Augsburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch, wenn die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt hat oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

12. Datenschutz

12.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers sowie, soweit für die Auftragsdurchführung erforderlich, personenbezogene Daten von Patienten einschließlich Gesundheitsdaten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie einschlägiger berufs-, medizinprodukte- und dokumentationsrechtlicher Vorgaben.

12.2 Die Verarbeitung erfolgt nur, soweit sie zur Auftragsdurchführung, Herstellung, Instandsetzung, Dokumentation, Rückverfolgbarkeit, Qualitätssicherung, Abrechnung, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.

12.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an den Auftragnehmer rechtmäßig erfolgt und dass die erforderlichen Informations-, Dokumentations- und Nachweispflichten gegenüber Patienten erfüllt werden. Der Auftraggeber übermittelt nur solche Daten, die für die Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Soweit möglich, sind Patienten- oder Auftragskennungen anstelle von Klarnamen zu verwenden.

12.4 Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Soweit der Auftragnehmer Daten zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung eigener Rechte verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung in eigener Verantwortlichkeit des Auftragnehmers.

12.5 Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten. Die Parteien unterstützen sich gegenseitig im erforderlichen Umfang bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten, insbesondere bei Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs-, Einschränkungs-, Nachweis- und Meldepflichten.

 

13. Elektronische Kommunikation

13.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Monatsaufstellungen und sonstige Erklärungen per E-Mail oder über ein elektronisches Auftragsmanagement-System zu übermitteln.

13.2 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Erklärungen, Mitteilungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Monatsaufstellungen in Textform elektronisch erfolgen können, soweit nicht gesetzlich zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist. Soweit personenbezogene Patientendaten oder Gesundheitsdaten übermittelt werden, sollen hierfür vorrangig gesicherte Übermittlungswege, insbesondere ein elektronisches Auftragsmanagement-System, ein gesichertes Portal oder verschlüsselte Kommunikation genutzt werden. Wählt oder akzeptiert der Auftraggeber im Einzelfall eine unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation, sollen sensible Patientendaten nur übermittelt werden, soweit dies für den jeweiligen Auftrag erforderlich ist.

13.3 Der Auftraggeber hat Änderungen seiner E-Mail-Adresse, elektronischen Kontaktdaten, Portalzugänge oder Rechnungsanschriften dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Nachteile aus verspäteter oder unterbliebener Mitteilung trägt der Auftraggeber, soweit er die Verzögerung oder den Fehler zu vertreten hat.

 

14. Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.2 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen diesen AGB vor. Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Die Wirksamkeit mündlicher oder sonstiger individueller Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt.

14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

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